Page 102 - Holzbaukatalog 2022 Niemberg
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102    ALLGEMEINE INFORMATIONEN












            § 18 Vermessung
            1.  Besäumtes Schnittholz wird, soweit bei den einzelnen Güteklassen nichts anderes bestimmt ist, einzeln stück-
              weise vermessen.
            2.  Unbesäumtes Schnittholz wird grundsätzlich stückweise in der Mitte des Brettes vermessen, und zwar auf der
              schmalen und breiten Seite verglichen (halbe Baumkante) oder Blockliegend. Anfallende Seitenware mit
              anderen Dicken als das Hauptprodukt bis einschließlich 33 mm, sowie obere und untere Seitenbretter bis
              einschließlich 33 mm bei gleichen Dicken wie das Hauptprodukt und Einzelbretter bis 33 mm werden
              schmalseitig gemessen.

            III. Laubschnittholz
            § 21 Beschaffenheit
            2.  […] Für vorkommende grobe Fehler (faule Äste, kranke und angestockte Stellen, Risse, auch Einrisse, Ring-
              schäle, stellenweiser Wurm befall) erfolgt ein Abschlag in Länge und/oder Breite entsprechend dem fehler-
              haften Stück; für geraden Riss erfolgt kein Abschlag. Verschnittenes stark drehwüchsiges und verstocktes
              Holz (verdorbenes) kann zurückgewiesen werden.


            § 22 Maßhaltigkeit/Trockenheit
            1.  Unbesäumtes Laubschnittholz wird so eingeschnitten, dass die berechneten Maße im trockenen Zustand
              (Messbezugsfeuchte 18 %) der Ware vorhanden sind,
            2.  Unbesäumtes Laubschnittholz wird innerhalb der Blocklängen von 3 bis 6 m geliefert. Bis 15 % der Menge
              dürfen in Blocklängen von 2,5 bis 2,9 m geliefert werden. Dicken unter 20 mm können in Längen von 2 m
              aufwärts geliefert werden. Bei Bunt- und Obsthölzern sind alle Längen handelsüblich.
            3.  Die Längenvermessung erfolgt nach Dezimetern und Viertelmetern.
            4.  Laubschnittholz gilt als verladetrocken, wenn es je nach Holzart und Jahreszeit eine Holzfeuchte aufweist, die
              Schäden durch eigene Feuchtigkeit während des Transportes bei normaler Beförderungsdauer ausschließt.

            § 23 Vermessung
            1.  Unbesäumtes Laubschnittholz wird grundsätzlich stückweise in der Mitte des Brettes vermessen, und zwar auf
              der schmalen und breiten Seite verglichen (halbe Baumkante) oder blockliegend. Anfallende Seitenware mit
              anderen Dicken als das Hauptprodukt bis einschließlich 33 mm sowie obere und untere Seitenbretter bis ein-
              schließlich 33 mm bei gleichen Dicken wie das Hauptprodukt und Ernzelbretter bis 33 mm werden schmalseitig
              gemessen.
            2.  Bei Eichenschnittholz wird gesunder, fester Splint gemessen, fauler, also abbröckelnder, und verwurmter Splint
              werden nicht gemessen.

            § 24 Seitenbretter
            Wird Laubschnittholz als Blockware gehandelt, so ist das abfallende Seitenmaterial, und zwar auch in abweichen-
            den Dicken, mitzulie fern und abzunehmen.


            § 25 Übernahme
            Laubschnittholz wird in der Regel auf Besichtigung (auf Besieht) gekauft und durch den Käufer am Lagerort
            der Ware übernommen. Für die Übernahme gelten dabei die Gebräuche, die im § 6 dieser Sammlung
            zusammengestellt sind.
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